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Ein Pflegegrad drückt einfach gesagt aus, wie hoch die Pflegebedürftigkeit eines Menschen ist. Die Pflegebedürftigkeit kann beispielsweise infolge einer Krankheit entstehen und sich immer mehr in den Alltag einschleichen. Aber auch Unfälle können zu einer plötzlichen Veränderung des Lebens führen und dazu beitragen, dass man auf pflegerische Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes angewiesen ist. Je nachdem, wie groß die Beeinträchtigung des Betroffenen im Alltag iist, wird der Pflegebedürftige anhand des Begutachtungsinstruments in einen entsprechenden Pflegegrad eingestuft.
- Pflegegrad 1 beschreibt die geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
- Pflegegrad 2 zeigt die erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
- Pflegegrad 3 ist die schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
- Pflegegrad 4 wäre die schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
- Pflegegrad 5 deutet auf die schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung hin.
Wer erstmals einen Antrag auf einen Pflegegrad bei seiner Pflegekasse stellt, wird nach einem Prüfverfahren persönlich begutachtet. Dabei ermitteln Gutachter des MD (Medizinischer Dienst, früher: MDK) bei gesetzlich oder die MEDICPROOF GmbH bei privat Versicherten den Grad ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit und empfehlen ggf. einen Pflegegrad. Letztlich entscheidet die Pflegekasse des Antragstellers über die Genehmigung eines Pflegegrades und der damit verbundenen Pflegefinanzierung.
Dafür wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse und lassen sich ein Antrag zuschicken oder laden sie im Internet den Antrag Online bei Ihrer Kasse runter.
Das Pflegegeld ist eine Geldleistung, welche von der Pflegekasse ausbezahlt wird. Es steht pflegebedürftigen Menschen zu, welche in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden möchten. Sei es von einem Familienmitglied, einem Bekannten oder einem Pflegedienst. Vorrausetzung für den Erhalt des Pflegegeldes ist die Zuordnung eines Pflegegrades. Das Pflegegeld ist mit den sog. Geldleistungen gleichzusetzen. Bei dem Pflegegeld handelt es sich um die Geldleistungen, die durch den Berechtigten von der Pflegekasse bezogen werden.
Die von einem Pflegedienst zu erbringenden Sachleistungen beziehen sich unter anderem auf pflegerischen Maßnahmen.
Von einer Kombinationspflege spricht man, wenn die zu pflegende Person einen ambulanten Pflegedienst zur häuslichen Pflege in Anspruch nimmt und in Kombination Pflegegeld sowie Pflegesachleistungen bezieht.
Eine ärztliche Verordnung legt eine therapeutische Maßnahme fest.
Der behandelnde Arzt stellt dabei einen sogenannten Verordnungsschein aus. In dem Verordnungsschein wird spezifiziert welche Maßnahmen bei der ambulanten Rehabilitation oder häuslichen Krankenpflege durchgeführt werden müssen. Mit dem Verordnungsschein wird eine Pflegefachkraft oder Pflegehilfskraft (abhängig von der verordneten Maßnahme) delegiert eine bestimmt von dem Arzt angeordnete pflegerische Tätigkeit auszuführen.
Unter die Behandlungspflege fallen alle möglichen medizinischen Tätigkeiten, die ein Fach- oder Hausarzt verordnet hat. Diese werden dann von einer Pflegekraft ausgeführt z.B. Kompressionsstrümpfe an- u. ausziehen, Medikamentengabe.
Es gibt auch Leistungen, welche ausschließlich durch eine qualifizierte Pflegefachkraft erbracht werden müssen – zu solchen Leistungen gehören u.a. das Richten/Stellen der Medikamente, Wundversorgung, i.m. Injektionen, Parenterale Ernährung u.v.m.
Ist die private Pflegeperson im Urlaub, krank oder vorrübergehend anderweitig verhindert den Pflegebedürftigen zu pflegen/betreuen, kann auch ein ambulanter Pflegedienst die Verhinderungspflege bei Bedarf stundenweise ausüben und rechnet direkt mit der Pflegeversicherung ab.
Der Höchstbetrag von 1.612, – Euro pro Kalenderjahr für die Verhinderungspflege kann noch zusätzlich erhöht werden – d.h. man kann bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege ergänzend zu dem Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege nutzen. Somit stehen dem Antragsteller 2.499, – Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung.
Die Verhinderungspflege kann erst ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden.
Zusätzlich zu den herkömmlichen Leistungen zahlt die Pflegekasse Entlastungsleistungen. Dies richtet sich an alle Pflegebedürftigen, die über einen Pflegegrad 1 bis 5 verfügen. Die Unterstützung der Pflegekasse bezieht sich auf eine Höhe von 125€.
Pflegehilfsmittel werden vom Arzt auf Rezept verordnet und von der gesetzlichen Pflegeversicherung gewährt. Voraussetzung hierfür ist eine festgestellte Pflegebedürftigkeit, also das Vorliegen eines Pflegegrades.
Bei Pflegehilfsmitteln handelt es sich um Geräte und Sachmittel, die zur häuslichen Pflege notwendig sind. Sie sollen die Pflege erleichtern und dazu beitragen, Beschwerden zu lindern oder der pflegebedürftigen Person eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen.
Durch ein Pflegebett beispielsweise ist es für eine Pflegeperson sehr viele einfacher, eine pflegebedürftige Person im Bett zu waschen oder anzukleiden, denn das Pflegebett ist höhenverstellbar.
Werden Gegenstände fest mit der Bausubstanz verbunden, handelt es sich nicht mehr um Hilfsmittel. Eine einfache Befestigung durch Schrauben hat dabei noch keine Auswirkung auf die Einordnung als Hilfsmittel. Deshalb ist der angeschraubte Haltegriff in der Dusche noch ein Hilfsmittel. Eine fest eingebaute Hebeanlage ist dagegen kein Hilfsmittel mehr, sondern gilt als Maßnahme zur Wohnraumanpassung (wie z.B. ein Treppenlift).
Pflegehilfsmittel können nur Personen von der Pflegekasse erhalten, die ambulant gepflegt werden, also beispielsweise in einer eigenen Wohnung.
Hat die Pflegekasse das beantragte Hilfsmittel genehmigt, versorgt sie die versicherte Person mit dem Hilfsmittel. Die Kasse kann das Pflegehilfsmittel für die versicherte Person kaufen und die Kosten übernehmen, sie kann das Hilfsmittel aber auch leihweise zur Verfügung stellen. Eine Leihgabe ist häufig der Fall bei sehr teurem Hilfsmittel (zum Beispiel Patientenliftern) oder solchen, die nicht auf die versicherte Person angepasst werden müssen (beispielsweise Pflegebetten).
Zuzahlungen und Kosten:
Volljährige versicherte Personen haben zu den Kosten der Pflegehilfsmittel eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel, zu zahlen. Eine Befreiung von Zuzahlungen ist möglich, es werden die Regelungen zur Zuzahlungsbefreiung der gesetzlichen Krankenversicherung angewendet.
Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden keine Zuzahlungen erhoben.
Entscheiden sich pflegebedürftige Personen für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind Produkte, die aufgrund des Materials oder aus hygienischen Gründen in der Regel nur einmal benutzt werden können und für den Wiedereinsatz nicht geeignet sind. Dazu zählen zum Beispiel Einmalhandschuhe, Hände- und Flächendesinfektionsmittel, Mundschutz, Schutzschürzen, Einmal-Bettschutzeinlagen.
Die Pflegekassen können diese Hilfsmittel zur Verfügung stellen oder die Kosten erstatten. Für Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, bieten viele Pflegekassen dazu auch vorbereitete Formulare an. Bei Apotheken ihres Vertrauens oder im Internet findet man auch Anbieter.
Pflegehilfsmittel stehen, anders als das Pflegegeld, Betroffenen in allen Pflegegraden zu. Ihre Pflegekasse übernimmt die Kosten in Höhe von 40,- Euro monatlich.
Bei den gesondert berechenbaren Investitionskosten handelt es sich u.a. um Entgelte zur Deckung der gestiegenen laufenden Kosten oder Anschaffungen für eine ambulante Pflegeeinrichtung. Die gesetzliche Regelung ergibt sich aus dem §82 Absatz 4 SGB XI.
Der Beratungseinsatz, oft auch Qualitätssicherungsbesuch oder Beratungsbesuch genannt, ist ein regelmäßiger Beratungstermin für Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden und Pflegegeld beziehen. Eine Beratungspflicht besteht für Pflegegeldempfänger, wer Sachleistung in Anspruch nimmt, der kann aber ebenfalls ein Beratungsgespräch in Anspruch nehmen. Pflegeexperten sollen beim Beratungsbesuch pflegende Angehörige unterstützen und die Qualität der Pflege optimieren und sicherstellen.
Die Kosten für den Beratungsbesuche werden von den Pflegekassen übernommen.
Was passiert, wenn die verpflichtende Pflegeberatung nicht in Anspruch genommen wird?
Die Pflegekasse kann das Pflegegeld kürzen oder ganz streichen, wenn kein verpflichtender Beratungsbesuch durchgeführt wurde.
Alle Angaben ohne Gewähr.